Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Weiteren „AGB“ genannt) beziehen sich auf alle Vertragsbeziehungen, Angebote, Aufträge, Rechte und Pflichten aus der vorverträglichen Verhandlung, sowie aus der Lieferung und Leistung entstandene rechtliche Beziehungen (im Weiteren „rechtliche Beziehungen“ genannt), mit der Firma BREBECK Composite, s. r. o., ID-Nr. 293 81 657, mit Sitz Volenská 1718, 739 34 Šenov, eingetragen im Handelsregister, geführt vom Bezirksgericht in Ostrava, Absch. C, Einl. 37709 (im Weiteren „Lieferant“ genannt). Die AGB beziehen sich ausschließlich auf rechtliche Beziehungen mit Unternehmern (im Weiteren „Vertragspartner“ genannt).

(2) Der Inhalt dieser AGB hat Vorrang gegenüber jedem Vertragsvereinbarungsentwurf, den ein Vertragspartner gemacht hat, sowie vor den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die im Widerspruch zum Inhalt dieser AGB stehen. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant es nicht ausdrücklich ablehnt, die Vereinbarung oder Bestimmung des Vertragspartners zu akzeptieren.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung/Vertragsgegenzeichnung kommt ein Vertrag (eine rechtliche Beziehung) mit ausschließlich dem darin bestätigten Inhalt zustande.

(2) Die Liefer- und Leistungszeitangaben des Lieferanten sind als annähernd und unverbindlich zu betrachten, es sei denn, der Lieferant erklärt die Verbindlichkeit der Termine ausdrücklich und schriftlich. Insofern der Lieferant die vereinbarte Leistung nicht zum genannten Termin erbringt, wobei dieser nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, gerät er mit seiner Leistung nicht in Verzug.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen dem Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten Unterlagen (Kalkulationen, Pläne usw., im weiteren „Unterlagen“ genannt) behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Urheberrechte, sowie sämtliche Industrierechte und geistiges Eigentum betreffende Rechte vor. Das Eigentum an diesen Unterlagen verbleibt beim Lieferanten und geht zu keinem Zeitpunkt an den Vertragspartner über. Dem Vertragspartner ist es untersagt, Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der Lieferant erteilt diesbezüglich seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Nach Ende der Geschäftsbeziehung, ist der Vertragspartner verpflichtet sämtliche Unterlagen an den Lieferanten zu retournieren, sowie sämtliche Kopien unverzüglich zu vernichten. Sämtliches in den Unterlagen befindliches Know-how darf der Lieferant weder Dritten zugänglich machen, noch für seine Zwecke gebrauchen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Kosten für vereinbarte Transporte, Versicherungen, Zölle etc. sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei Teillieferungen kann jede einzelne Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden und geht zu Lasten des Vertragspartners.

(2) Bei Änderungen der Preisgrundlage, die einen direkten Einfluss auf die Höhe des Preises für die vereinbarte Leistung haben, (z. B. Anhebung des Rohstoffpreises, der Löhne und dgl.) und deren Leistung erst drei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen ist, behält sich der Lieferant vor, den Preis entsprechend der Änderung der Preisgrundlage anzupassen. Über die Änderung des Preises benachrichtigt der Lieferant den Vertragspartner schriftlich und der Vertragspartner verpflichtet sich, den geänderten Preis zu akzeptieren. Wenn mit dem Vertragspartner ein fester Preis vereinbart ist, wird der Preis nur dann angepasst, wenn die Änderung der Preisgrundlage, die einen Einfluss auf die Preishöhe haben, im Augenblick der Vertragsschließung nicht vorhersehbar war.

(3) Die Preise sind netto (ohne Abzug) und grundsätzlich sofort mit der Leistung fällig. Abweichend vereinbarte Preisfälligkeiten erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Die Zahlung hat ausschließlich auf das vom Lieferanten bestimmte Konto zu erfolgen, und gilt erst dann als rechtzeitig, wenn der gesamte Schuldbetrag aus der Rechnung am Tag der Fälligkeit auf dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben ist.

(4) Wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, ist der Lieferant berechtigt, dem Vertragspartner die gesetzlichen Mindestverzugszinsen gemäß einschlägigen allgemein verbindlichen rechtlichen Vorschriften zu berechnen. Neben dem Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen und der vereinbarten Vertragsstrafe, bleibt dem Lieferanten auch der Anspruch auf den Ersatz des Schadens infolge des Verzugs des Vertragspartners vorbehalten.

(5) Neben dem Schadenersatzanspruch bleibt dem Lieferanten im Weiteren das Recht auf die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vertraglich geregelter Ansprüche vorbehalten, die infolge des Verzugs des Vertragspartners entstanden sind.

(6) Der Vertragspartner hat das Recht, auf die Forderungen des Lieferanten nur jene Forderungen anzurechnen, die berechtigt sind, seitens des Lieferanten schriftlich anerkannt wurden und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(7) Der Vertragspartner ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts befugt, insofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, wie die Forderung des Lieferanten.

(8) Der Lieferant ist berechtigt, jede Zahlung des Vertragspartners zuerst auf ältere Verbindlichkeiten des Vertragspartners oder auf geschuldete Kosten und Zinsen anzurechnen. Erst der Restsaldo, der nach der Anrechnung übrigbleibt, wird zur Bezahlung der Forderung verwendet, für die die Zahlung gemäß dem Willen des Vertragspartners bestimmt war.

§ 5 Leistungstermin

(1) Wenn der Leistungstermin als Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung/Gegenzeichnung des Vertrages, nicht jedoch bevor der Vertragspartner alle zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen vorlegt, sowie dem Lieferanten sämtliche Kooperation gewährt (Klärung der technischen Fragen etc.) die für die Leistungserbringung notwendig sind. Voraussetzung für die Einhaltung des Leistungstermins sind rechtzeitige Lieferungen von den Zulieferern des Lieferanten. Aus diesem Grund ist im Einklang mit der Bestimmung § 2 Abs. 2 AGB der vereinbarte Leistungstermin nur als annähernd zu betrachten, es sei denn, es wird ausdrücklich anderweitig vereinbart. Verzögerungen des Leistungstermins werden dem Vertragspartner unverzüglich vom Lieferanten mitgeteilt.

(2) Der Leistungstermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Leistungsgegenstand das Lieferantenwerk verlassen hat, der Spedition übergeben wurde oder die Versandbereitschaft bzw. Fertigstellung des Leistungsgegenstands mitgeteilt wurde.

(3) Beim Eintritt unvorhersehbarer Liefer- und Leistungshindernisse, die der Lieferant nicht beeinflussen kann, und die trotz der fachkundigen und dem Lieferanten zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert werden konnten (insbesondere in Fällen höherer Gewalt), behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten, oder den Leistungstermin um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Solche Umstände werden dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt.

(4) Wenn der Lieferant innerhalb der Leistungsfrist, welche als verbindlich vereinbart wurde, in Leistungsverzug gerät, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Ablauf einer zur Leistungserbringung angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Lieferant mitteilt, dass die Leistungserbringung für ihn unmöglich ist, kann der Vertragspartner auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn sie werden dem Vertragspartner aufgrund der gültigen und anwendbaren Rechtsprechung garantiert, sind ausdrücklich ausgeschlossen und kommen in keinem Fall zur Geltung.

(5) Der Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs des Vertragspartners gemäß § 5 Abs. 4 AGB gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten herbeigeführt wurde. Die Haftung des Lieferanten für den Schaden ist in einem solchen Fall höchstens auf die Schadenshöhe begrenzt, die objektiv vorhersehbar war.

(6) Wenn der Vertragspartner mit dem Lieferanten eine Vereinbarung über die Erweiterung des Leistungsgegenstands trifft, verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Zeit, die zur Durchführung der vereinbarten erweiterten Leistung erforderlich ist.

(7) Wenn der Vertragspartner mit der Abnahme der Leistung in Verzug gerät, oder den Versand bzw. die Abholung der Leistung verzögert, ist der Lieferant berechtigt, dem Vertragspartner Lagerkosten und eventuell weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Leistungsgegenstands während des Verzugs in üblicher Höhe zu berechnen.

(8) Wenn die Übergabe des Leistungsgegenstands an einem anderen Ort als im Lieferantenwerk vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, für eine problemlose Erreichbarkeit des vereinbarten Übergabeortes Sorge zu tragen. Wenn der Vertragspartner die Verpflichtung nach dem vorherigen Satz nicht erfüllt, erfolgt die Übergabe des Leistungsgegenstands (inkl. Gefahrenübergang) an der Stelle in der Nähe des vereinbarten Übergabeortes, zu der das vom Lieferanten vorgesehene Fahrzeug/die vom Lieferanten vorgesehene Spedition ungehindert gelangen kann.

(9) Der Lieferant ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen des vereinbarten Leistungsgegenstandes berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet dies zu akzeptieren.

(10) Wenn Vorabnahmen vereinbart oder mit Hinblick auf die Eigenschaften der Leistung üblich sind, finden diese ausschließlich im Lieferantenwerk statt.

(11) Wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten verletzt oder in Annahmeverzug gerät, so

a) hat der Vertragspartner die Pflicht, dem Lieferanten Schäden zu ersetzen, die infolge der Verletzung der genannten Pflichten des Vertragspartners entstanden sind.
b) geht das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Augenblick auf den Vertragspartner über, in dem er mit der Erfüllung der genannten Pflichten in Verzug gerät.

§ 6 Übergang der Schadensgefahr

(1) Der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner hat spätestens mit der Übergabe der Leistung an die für den Transport ausführende Person stattgefunden. Bei vereinbarter Lieferung geht die Gefahr mit Verlassen unseres Lieferwerkes auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder, wenn wir weitere vertraglich vereinbarte Leistungen, z.B. Tragen der Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung des Gegenstandes usw. zugesagt und übernommen haben.

(2) Bei Verzögerungen oder Unterbleiben des Versandes aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Leistungs-/Versandbereitschaft an den Vertragspartner über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Pflichten des Vertragspartners gegenüber dem Lieferanten, wird hiermit zu allen Teilen des Leistungsgegenstands, bei denen es die einschlägigen, allgemein verbindlichen Vorschriften erlauben, das Pfandrecht zugunsten des Lieferanten errichtet. Der Lieferant ist während der Laufzeit des Pfandrechts jederzeit berechtigt, die Herausgabe des Pfandes zu verlangen. Sämtliche Kosten, die mit der Herausgabe des Pfandes an den Lieferanten in Verbindung stehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Übergabe des Pfandes an den Lieferanten wird nicht als Verletzung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner gewertet, in dessen Rahmen der Leistungsgegenstand oder ein Teil davon vom Lieferanten geleistet wurde und ihm anschließend als Pfand herausgegeben wurde. Der Vertragspartner ist weder berechtigt, das Eigentum zum Leistungsgegenstand auf einen Dritten zu übertragen oder zu verpfänden, noch den Leistungsgegenstand oder das Pfand zu verarbeiten oder zu vermischen, bis alle Pflichten des Vertragspartners gegenüber dem Lieferanten erfüllt sind.

(3) Der Vertragspartner ist bis zum Eigentumsübergang am gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, mit dem Leistungsgegenstand gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns umzugehen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Leistungsgegenstand auf eigene Kosten zu versichern, sodass im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung des Leistungsgegenstands der Anschaffungswert des Leistungsgegenstands abgesichert ist. Wenn der Vertragspartner die Verpflichtung nach dem vorherigen Satz verletzt, ist der Lieferant berechtigt, den Leistungsgegenstand selber versichern zu lassen und die damit entstandenen Kosten dem Vertragspartner zu verrechnen. Wenn die Erfüllung der Pflichten des ordentlichen Kaufmanns die Durchführung einer Wartung, Inspektion oder Kontrolle des Leistungsgegenstands erfordern, ist der Vertragspartner verpflichtet, für die Wartungs-, Inspektions- oder Kontrollmaßnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bis das Eigentum zum Leistungsgegenstand und gleichzeitig zu allen seinen Teilen an den Vertragspartner übergeht, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich über jegliche Rechte Dritter zum Leistungsgegenstand zu informieren, und gleichzeitig dem Lieferanten sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die mit den genannten Rechten zusammenhängen. Wenn dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Rechten Dritter zum Leistungsgegenstand oder jedem seiner Teile, entstanden bis zur Übertragung des Eigentums auf den Vertragspartner, ein materieller oder immaterieller Nachteil entsteht, ist der Vertragspartner verpflichtet, diesen dem Lieferanten in vollständiger Höhe zu ersetzen.

(4) Der Vertragspartner ist bis zur Übertragung des Eigentums an dem gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, sich der Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstands oder eines Teils davon in eine andere Sache zu enthalten, es sei denn, der Lieferant hat ihm dazu seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt. Wenn zum Leistungsgegenstand infolge seiner Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstands oder eines beliebigen Teils davon in eine andere Sache Rechte Dritter entstehen, bleibt das Eigentumsrecht des Lieferanten zum Leistungsgegenstand erhalten; wenn dies nicht möglich ist, gilt die Bestimmung § 7 Abs. 3 letzter Satz AGB.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Welche Sicherheiten der Lieferant jedoch freigibt, obliegt dabei alleinig seiner Entscheidung.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge und Mängelhaftung

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand unverzüglich bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen und entsprechend zu rügen.

(2) Wenn der Leistungsgegenstand Mängel aufweist, verpflichtet sich der Lieferant, die Mängel durch Lieferung eines neuen Leistungsgegenstands oder Reparatur des Leistungsgegenstands zu beseitigen. Die Wahl der Mängelbeseitigung liegt beim Lieferanten. Mängelansprüche am Leistungsgegenstand bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Ausführung oder Qualität, sowie bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Brauchbarkeit bzw. Funktionalität. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß des Leistungsgegenstands nach Gefahrübergang, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge von üblichen Betriebseinflüssen oder Außeneinflüssen entstanden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Der Vertragspartner verliert das Recht auf die Ansprüche aus der mangelhaften Leistung auch dann, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter am Leistungsgegenstand oder einem seiner Teile Reparaturen oder Änderungen vornimmt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Mängelansprüche geltend zu machen, insofern er in Verzug mit der Erfüllung einer beliebigen Pflicht gegenüber dem Lieferanten gerät. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung zu gewähren.

(3) Wenn der Vertragspartner die Lieferung des Leistungsgegenstands nach der Mängelbeseitigung an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort anordnet, so gehen sämtliche damit verbundene Kosten zu Lasten des Vertragspartners.

(4) Wenn der Lieferant den Mangel des Leistungsgegenstandes nicht rechtzeitig beseitigt, oder es ablehnt den Mangel des Leistungsgegenstands zu beseitigen, oder die Mangelbeseitigung nicht möglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Eine Mängelbeseitigung gilt erst ab dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, insofern dem Vertragspartner keine weiteren Mängelbeseitigungsversuche zumutbar sind, oder eine etwaige andere Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und dem Lieferanten getroffen wurde.

(5) Die Mängelansprüche können spätestens nach 12 Monaten ab der Übergabe des Leistungsgegenstands an den Vertragspartner gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden. Die Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zum ersten Mal gerichtlich geltend gemacht werden können.

(6) Wenn der Leistungsgegenstand eine gebrauchte Sache ist, werden sämtliche Mängelansprüche des Vertragspartners hinsichtlich der Eigenschaften des Leistungsgegenstands ausgeschlossen, insofern man davon ausgehen kann, dass der Mangel bereits vorher bestanden hat.

(7) Der Lieferant erstattet nur den tatsächlichen Schaden, dessen Entstehung einen direkten Kausalzusammenhang mit der Verletzung der Lieferantenpflichten hat. Der Vertragspartner hat weder Anspruch auf die Erstattung von indirekten oder Folgeschäden noch auf die Erstattung des entgangenen Gewinns.

(8) Die Haftung des Lieferanten für Schäden ist auf den jeweils objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleichzeitig ist die Haftung des Lieferanten in der Höhe maximal auf den jeweilig einzelnen Auftragswert bzw. Leistungswert begrenzt.

(9) Falls die einschlägigen allgemein gültigen rechtlichen Vorschriften festlegen, dass der Ausschluss des Anspruchs aus Mängeln und die Begrenzung der Haftung des Lieferanten für Schäden nicht in diesem Umfang möglich sind, in dem sie in diesen AGB festgelegt sind, werden die Ansprüche aus Mängeln ausgeschlossen und die Haftung des Lieferanten für Schäden auf das jeweilig mögliche Maß beschränkt, dass die einschlägigen allgemein verbindlichen Vorschriften ermöglichen.

§ 9 Geheimhaltung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, sowohl aus technischer als auch kaufmännischer Sicht, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten oder in irgendeiner Weise selbst zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der rechtlichen Beziehung für einen unbefristeten Zeitraum fort. An sämtlichen Informationen, die dem Vertragspartner während der rechtlichen Beziehung zugänglich gemacht werden, behält sich der Lieferant sämtliche Rechte aus dem industriellen Eigentum und anderen geistigen Rechts betreffenden Rechten vor.

§ 10 Leistungsort und Gerichtsstand

(1) Der Leistungsort ist ausschließlich der Werkssitz des Lieferanten.

(2) Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus den rechtlichen Beziehungen mit dem Vertragspartner oder im Zusammenhang damit ergeben, werden durch ordentliche Gerichte entschieden. Insofern sich aus einer kongruenten Bestimmung der einschlägigen rechtlichen Vorschrift nichts Anderweitiges ergibt, wird die Gerichtszuständigkeit nach dem Lieferantensitz bestimmt. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, eine Klage bei jedem beliebigen allgemeinen Gericht einzureichen, dass unbeschadet des letzten Satzes zur Lösung der Streitigkeit entsprechend den allgemein verbindlichen rechtlichen Vorschriften zuständig ist.

(3) Sämtliche Rechte und Pflichten aus den rechtlichen Beziehungen des Vertragspartners mit dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem tschechischen Recht. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausdrücklich ausgeschlossen und finden auf die rechtlichen Beziehungen des Vertragspartners und des Lieferanten keine Anwendung.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Bei gesetzlich unzulässigen Bestimmungen in den AGB bzw. abgeschlossenen Verträgen, gelten auch ohne weitere Vereinbarung und Zustimmung der Parteien die zulässigen gesetzlichen Bestimmungen, die den unzulässigen Vereinbarungen am nächsten kommen.